Im Zeichen der Wirtschafts- und Jobkrise sorgt sich heute jeder 3. Arbeitnehmer um seine Beschäftigung. Während in früheren Zeiten der Kampf um eine möglichst hohe Abfindung die Arbeitsgerichte dominierte, ist heute der Kampf um die Beschäftigung allgegenwärtig.
Wer heutzutage eine Kündigung erhält, sollte tatsächlich unverzüglich einen Anwalt aufsuchen. Dies ist und bleibt der einzig sinnvolle Ratschlag. Im Arbeitsrecht gelten die kürzesten Fristen des gesamten Zivilrechts. Ist nicht spätestens 3 Wochen nach Kündigung des Arbeitsvertrages Klage erhoben, ist die Kündigung rechtens. Dann greift zwar möglicherweise noch der finanzielle Anspruch auf Restlohn, die Anstellung bleibt indes für immer verloren.
Dies ist umso bedauerlicher, als ein guter Anwalt alle Möglichkeiten ausnutzen wird, die Anstellung zu erhalten oder eine Abfindung zu erstreiten. Der Arbeitgeber, welcher die Kündigung mit einer tragfähigen Begründung rechtfertigen muss, sieht sich dann oft in unerwarteten Erklärungsnöten. Wer sich hingegen nicht wehrt, hat meist verloren, erhält in keinem Fall eine angemessene Abfindung.
Der Gang zum Advokaten lohnt sich jedoch oft schon wegen Banalitäten. Auch hier kann man jedem Arbeitnehmer nur raten, 40,- Euro in eine unverbindliche Beratung zu investieren. Schon sehr oft hat sich erwiesen, dass der verhängnisvolle Fallstrick nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber zu Fall gebracht hat.
Auch die sogenannten 400,- Euro Jobs haben in der Regel einen Anspruch auf Urlaub zur Folge. Selbstverständlich kann man auch bei derartigen Beschäftigungsverhältnissen auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vertrauen u.v.m..
Aber auch eine Änderung der Vertragsbedingungen hat Ihre Tücken. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird, sondern lediglich die Bedingungen verändert werden sollen, spricht der Jurist von einer Änderungskündigung.
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Im Arbeitsvertrag sind bestimmte Arbeitsbedingungen vereinbart. So wird etwa ein bestimmter Stundenlohn oder ein Arbeitsort im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Der Arbeitgeber kann diese Vereinbarungen nicht einfach einseitig abändern. Entweder der Arbeitnehmer stimmt der Änderung der Arbeitsbedingungen zu oder der Arbeitsvertrag und damit die festgeschriebenen Arbeitsbedingungen können nicht geändert werden.
Somit ist jedem Arbeitnehmer auch zu raten, nicht vorschnell einer Änderung seiner Arbeitsbedingungen zuzustimmen. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer oft bereit eine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen hinzunehmen, um seinen Job zu retten. Dies kann aber auch dazu führen, dass die Situation durch den schlauen Arbeitgeber stufenweise immer weiter verschlechtert wird, bis das Arbeitsverhältnis letztlich so ungünstig ist, dass selbst der Anwalt raten würde, dieses zu kündigen.
Principiis obsta, wehret den Anfängen kann in diesem Fall der einzig richtige Rat des Advokaten sein, der seinen Mandanten damit vor derlei Verhandlungstaktik des Arbeitgebers rettet.
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