Seit 1. Mai 2013 sind die neuen Regeln im Mietrecht in Kraft. Fairerweise muss man sagen, dass es für die Mieter nicht wirklich besser geworden ist. Zwar gilt neuerdings eine Kappungsgrenze bei künftigen Mieterhöhungen von 15% innerhalb von 3 Jahren, früher waren es noch 20%
Bei Neuvermietungen gilt allerdings nach wie vor keinerlei Preisgrenze. Außerdem gilt diese Beschränkung nur da, wo diese von der Landesregierung ausdrücklich aktiviert wird. Daher zeigt sich diese Regelung als bloße Makulatur, als Trostpflaster für die Mieterschutzvereine.
Die sonstigen Änderungen verschlechtert die rechtliche Position der Mieter teilweise erheblich. Bei Baumaßnahmen zur Energieeinsparung, darf der Mieter während der ersten drei Monate nicht mehr die Miete mindern, muss Baulärm und Staub dulden, wenn etwa Fenster ausgetauscht werden. Nur wenn eine Wohnung zeitweilig unbenutzbar wird, bleibt das Minderungsrecht erhalten. Der Vermieter darf weiterhin die Prozent der Kosten für eine energetische Sanierung teilweise auf die Miete umlegen. Diese Beteiligung gilt aber auch für Sanierungen, die nur für eine bessere Energienutzung sorgen, Umbauten wie Solaranlagen auf dem Dach berechtigen nicht zur Mieterhöhung.
Mieter mit schmalem Geldbeutel können sich weiterhin darauf berufen, dass die Umlage von Modernisierungskosten für sie finanziell nicht zu verkraften ist. Solch ein Einwand muss aber binnen Monatsfrist erfolgen.
Vorsicht für den Vermieter ist auch bei der Kombination verschiedener Maßnahmen geboten.
Geht also die energetische Sanierungen mit einer anderweitigen Modernisierungen einher, ist die Minderung der Miete weiter möglich. Wenn also nicht nur die Außenwand gedämmt, sondern gleichzeitig das Bad saniert wird, ist eine kein Ausschluß von Minderungsrechten ersichtlich.
Vorteile für die Vermieter ergeben sich auch bei sogenannten Mietnormaden.
Vermietern wird eine beschleunigte Zwangsräumung ermöglicht, wenn sie Opfer derartiger Mieter geworden sind. Gerichte müssen Räumungssachen nun vorrangig bearbeiten, damit die schon entstandenen finanziellen Ausfälle des Vermieters nicht noch größer werden. Zudem kann der Vermieter schneller ein Räumungsurteil erwirken, dessen Vollstreckung anhand der «Berliner Räumung» erleichtert wird. Sie ermöglicht es Vermietern, die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher räumen zu lassen, ohne die darin befindlichen Gegenstände - oftmals für viel Geld - wegschaffen und einlagern zu müssen.
Hier wird allerdings die Schwierigkeit künftig wahrscheinlich darin bestehen das Verhalten der betroffenen Mieter als Mietnormaden auch zu beweisen.
Wie bisher ist das Mietrecht auch künftig ein Sammlung von verschiedensten Fristen, welche gerade bei Kündigung, Widersprüchen gegen selbige, bei Nebenkostenabrechnungen, Minderungen und Nachbesserungsansprüchen des Mieters eingehalten werden müssen.
Auch hier gilt also wie fast überall im Zivilrecht, ius vigilantibus scriptum, das Recht ist für den Wachsamen geschrieben, eine anwaltliche Beratung bringt meist wesentlich mehr als diese kostet.
Oft werden derartige Kosten auch von den Rechtsschutzversicherungen getragen, bei sozial weniger gut gestellten Mietern auch im Rahmen der Beratungshilfe von der Staatskasse getragen.
Die Anwaltskanzlei Wetzel arbeitet schwerpunktmäßig im Mietrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Straßenverkehrsrecht, sowie in der Strafverteidigung und im Familienrecht. Rechtsanwalt Wetzel ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein, der größten Organisation freiberuflicher Anwälte in Deutschland, sowie dem Verein deutscher Strafverteidiger.
Fragen ? Wir beraten Sie gerne !
Anwaltskanzlei Wetzel, Würzburger Str. 22, 63619 Bad Orb, Tel: 06052-2071,
E-Mail: info@wetzel-rechtsanwalt.de Internet: www.wetzel-rechtsanwalt.de