„Sofort einen Anwalt aufsuchen“ ist der einzig sinnvolle Ratschlag. Im Arbeitsrecht gelten die kürzesten Fristen des gesamten Zivilrechts. Ist nicht spätestens 3 Wochen nach Kündigung des Arbeitsvertrages Klage erhoben, ist die Kündigung rechtens. Dann greifen zwar möglicherweise noch finanzielle Sekundäransprüche, die Anstellung bleibt indes verloren.
Zwar gilt im Arbeitsrecht die Regelung, dass jede Partei Ihren Anwalt selbst bezahlen muss, dieser scheinbare Nachteil kann indes auch ein Vorteil sein, braucht der Arbeitnehmer letztlich nicht zu fürchten, dass er die Kosten des Arbeitgeberanwaltes auch zahlen müsste.
Auch die Summe von wenigen hundert Euro erscheit banal, wenn es um den sicheren Arbeitsplatz geht, der möglicherweise die Existenz von mehreren Jahren oder gar eines ganzen Lebens gewährleisten kann.
Gut beraten wird in diesem Zusammenhang aber auch, wer eine Rechtsschutzversicherung sein eigen nennen kann. Der Bundesgerichtshof hatte erst im November des vergangenen Jahres die Rechte der Versicherten erheblich verstärkt.
Rechtsschutzversicherungen müssen einem Arbeitnehmer schon dann helfen, wenn diesem eine fragwürdige Kündigung lediglich angedroht wird. Das entschied der Bundesgerichtshof zugunsten eines Mitarbeiters. Es spiele keine Rolle, ob eine betriebsbedingte oder eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht werde, hieß es, maßgeblich für das Eintreten eines Rechtsschutzfalls sei nur, dass der Arbeitnehmer eine angedrohte Kündigung aus guten Gründen als rechtswidrig ansehe.
Die Rechtsschutzversicherung muss also oft bereits eintreten, wenn die Kündigung tatsächlich noch nicht ausgesprochen worden ist.
Aber auch befristete Arbeitsverträge bieten den ein oder anderen Fallstrick. Hier kann man jedem Arbeitnehmer nur raten, 40,- Euro in eine unverbindliche Beratung zu investieren. Schon sehr oft hat sich erwiesen, dass der verhängnisvolle Fallstrick nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber zu Fall gebracht hat.
Befristete Arbeitsverträge werden vom Arbeitgeber sehr gerne eingesetzt um Mitarbeitern den begehrten Kündigungsschutz zu verwehren. Die vergangenen 10 Jahren haben eine wahre Flut derartiger Beschäftigungsverhältnisse hervorgebracht, viele Firmen verwenden mittlerweile nur noch befristete Arbeitverhältnisse. Aus der anfänglichen Ausnahme wurde die Regel.
Oftmals werden hier Formvorschriften missachtet, so dass der Kündigungsschutz, welchen der Arbeitgeber ausschließen wollte, plötzlich dennoch greift.
Aber auch bei Schikanen am Arbeitsplatz kann ein Anwalt hilfreich sein.
Der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kommt bei diesen Konstellationen eine besondere Bedeutung zu. Aus ihr ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer vor Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte zu schützen. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber in jedem Fall für das Verschulden des Mobbers einstehen, wenn dieser hierarchisch über dem Betroffenen steht.
Guter Rat muss nicht immer teuer sein.
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