war die Gegenfrage des Anwalts als er nach Verhältnissen eines Mandanten gefragt wurde.
„wie ein Grab“ sagte darauf der wissbegierig Fragende, voller Hoffnung auf eine ausgiebige Antwort. „ich auch“ sagte statt dessen der Advokat und ging von dannen.
Nicht ohne Grund heißt es nämlich in der BRAO, der Bundesrechtsanwaltsordnung:
„Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf Alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen“.
Sollte ein Rechtsanwalt also über Rechtssachen sprechen, so kann er dies nur tun, wen er die Personen und Umstände so verändert, dass die rechtlich bedeutsamen Dinge in den Vordergrund treten und die beteiligten Personen durch die Schilderung des Sachverhaltes nicht erkannt werden können.
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem. Das sind auch Angehörige eines Betroffenen (auch von Minderjährigen, wobei hier Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind), Berufskollegen und Vorgesetzte des Schweigepflichtigen, soweit diese nicht selbst mit der Bearbeitung des konkreten Falles des Betroffenen befasst sind, die eigenen Freunde und Familienangehörige des Verpflichteten, die Massenmedien und die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht.
Mit der Verschwiegenheitspflicht geht bei Anwälten ein Recht zur Zeugnisverweigerung vor Gericht einher, auf das sich diese berufen können.
Aber auch die Unterlagen eines Rechtsanwaltes sind geschützt. So kann die Staatsanwalt-schaft beispielsweise keine Unterlagen eines Advokaten beschlagnahmen um festzustellen, ob der Mordverdächtige vielleicht gegenüber seinem Anwalt die Tat gestanden hat oder sich Belastendes aus den Notizen des Advokaten ergibt.
Eine besondere Ausprägung dieses geschützten Vertrauensverhältnisses gilt auch für die sogenannte „Verteidigerpost“. Grundsätzlich kann bei Untersuchungshaft der gesamte Postverkehr eines Gefangenen überprüft werden, jedes Gespräch von Besuchern kann durch beigeordnete Beamte verfolgt werden. Lediglich Briefumschläge die an den Strafverteidiger adressiert sind dürfen in keinem Fall geöffnet werden. Gleiches gilt natürlich auch im umgekehrten Fall, also Schreiben des Anwalts sind ungeöffnet an den Gefangenen auszuhändigen. Auch Besprechungen -welche natürlich im Gefängnis stattfinden müssen- sind so zu organisieren, dass eine ungestörte Unterhaltung ermöglicht wird.
Dies hat erst kürzlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wie folgt bestätigt: „Das Recht des Angeklagten, außerhalb der Hörweite eines Dritten mit seinem Anwalt zu reden ist eines der grundlegenden Elemente eines fairen Verfahrens.“
Die Grenze der Schweigepflicht beginnt da, wo eine schwerwiegende Straftat geplant wird, die nach § 138 StGB anzeigepflichtig wäre. Informiert der Straftäter den Anwalt also vor Begehung eines geplanten Verbrechens, muss dieser sein Schweigensgelübde brechen.
Die Anwaltskanzlei Wetzel arbeitet schwerpunktmäßig im Erbrecht, Straßenverkehrsrecht und Arbeitsrecht, sowie in der Strafverteidigung und im Familienrecht. Rechtsanwalt Wetzel ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein, der größten Organisation freiberuflicher Anwälte in Deutschland, sowie dem Verein deutscher Strafverteidiger.
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