Oftmals besteht immer noch der den Eindruck, dass es im Arbeitsrecht einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Das ist so nicht richtig.
Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist eigentlich die Ausnahme.
Eine Abfindung ist vielmehr für den Fall gedacht, dass sich vor dem Arbeitsgericht herausstellen sollte, dass die Kündigung des Arbeitnehmers ungerechtfertigt war. Für diesen Fall ist eine Abfindung vorgesehen, weil es dem Arbeitnehmer in der Regel unzumutbar ist, seine Tätigkeit danach noch weiter auszuüben. In diesem Fall kann das Arbeitsgericht auf Antrag eine angemessene Abfindung zusprechen.
Wichtig auch, dass natürlich eine Abfindung eine Kündigungsschutzklage voraussetzt. Hat der Arbeitnehmer gekündigt und reagiert der Arbeitnehmer nicht binnen 3 Wochen nach Erhalt auf diese Kündigung so ist das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin ohnehin beendet, die Kündigung kann nicht mehr angegriffen werden.
Bei allen Fragen rund um Abfindungen ist anwaltliche Beratung geboten. Der Arbeitnehmer muss nämlich auch beachten, dass er gegebenenfalls eine Sperrzeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Kauf nimmt. Was er dann durch die Abfindung gewonnen hat, könnte er durch fehlende Leistungen der Sozialkassen wieder verlieren, vielleicht sogar noch mehr. Diese Sperrzeit wird allerdings nur dann bedeutsam, wenn der Arbeitnehmer keinen anderweitigen Arbeitsplatz bei Ende des Arbeitsverhältnisses innehat und einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld stellt.
Wer also eine Abfindung kassiert und sofort einen neuen –vielleicht sogar besseren- Arbeitsplatz hat, ist in jedem Fall der Gewinner. Hat der Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitsplatz, so sollte er sich unbedingt von einem im Arbeitsrecht bzw. Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Niemals sollte man darüber hinaus irgendeine Regelung oder gar eine Aufhebungsvertrag ohne Rücksprache unterzeichnen, weil auch dies Einschnitte beim Arbeitslosengeld -selbst nach Monaten- bedeuten kann..
Die Höhe einer Abfindung ist grundsätzlich frei verhandelbar. Die Arbeitsgerichte orientieren sich in der Regel an der Länge der Beschäftigung im Betrieb und gewähren zumeist ein ½ Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Es ist aber auch zu beachten, dass im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung eine entscheidende Rolle spielt. Je weniger Erfolgsaussichten die Kündigung des Arbeitgebers aufweist und je „lieber“ der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem Betrieb haben möchte, je höher sollte die Abfindung sein.
Darüber hinaus ist nach § 10 Kündigungsschutzgesetz die Abfindung bei Festsetzung durch das Arbeitsgericht auf 12 Monatsgehälter begrenzt. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer hat des fünfzigste Lebensjahr bereits überschritten hat.
Ein weiterer Vorteil der Abfindung liegt in deren Besteuerung. Diese unterliegt nach § 34 EStG der Besteuerung durch eine sogenannte Fünftelregel. Lediglich ein Fünftel der Abfindung wird zum Einkommen des Arbeitnehmers addiert. Dadurch ist die Abfindung steuerlich günstiger, wird nur zum Teil steuerpflichtiges Einkommen.
Wie immer sollten Sie aber nur bedingt bei der Suche nach Antworten auf Ihre Fragen von Artikeln oder Beispielen ausgehen. Jeder Einzelfall ist in seiner individuellen Ausgestaltung einmalig.
Ein guter Anwalt wird sich Ihren individuellen Fall auch ohne das Erheben von Gebühren zumindest anhören und -in den meisten Fällen- auch noch einen kostenlosen Rat für Ihr weiteres Vorgehen erteilen.
Die Anwaltskanzlei Wetzel arbeitet schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht und Straßenverkehrsrecht, sowie in der Strafverteidigung.
Rechtsanwalt Wetzel ist Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein, der größten Organisation freiberuflicher Anwälte in Deutschland, sowie dem Verein deutscher Strafverteidiger.
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